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Vorteile für Arbeitgeber

Vorteile für Auftraggeber

In unseren Werkstätten in Glückstadt und Itzehoe übernehmen wir für Sie Arbeiten und Dienstleistungen aus den Bereichen Handwerk, Montage, Verpackung, Büro und Druckwesen.

Flexibilität

Die Qualität unserer Arbeit wird Sie überzeugen! Wir verfügen über einen unschätzbaren Vorteil:
Durch die enge Zusammenarbeit unserer Abteilungen können wir flexibel auf Engpässe reagieren.
Um einen Auftrag termingerecht zu erledigen, packen schon mal alle mit an!

"Unsere Zuverlässigkeit in der zum Teil jahrzehntelangen Zusammenarbeit hat aus Kunden Partner werden lassen. Darüber hinaus erlaubt es unsere hohe Flexibilität, auch als verlängerte Werkbank bei Beschäftigungsschwankungen für wechselnde Kunden einzuspringen."
Peter Bethkenhagen, Leiter Werkstätten

Qualität

Wir haben für die Glückstädter Werkstätten ein System für Qualitätsmanagement entwickelt, das regelmäßig durch interne Audits überprüft wird.

Wir nutzen die DIN EN ISO 9001 als Managementinstrument, um die Kundenanforderungen und alle relevanten gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Die Bereiche Montage, Konfektionierung und Verpackung werden zusätzlich alle drei Jahre durch die DEKRA zertifiziert. In den Jahren dazwischen erfolgt jährlich ein Überwachungsaudit.

Sozial handeln und profitieren

Ihre Vorteile, wenn Sie Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen vergeben: Sie handeln sozial verantwortlich, profitieren vom reduzierten Mehrwertsteuersatz und mindern Ihre Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte.

Beschäftigungspflicht gegenüber Menschen mit Behinderungen

Gemäß § 154 SGB IX gibt es eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten Menschen. Arbeitgeber, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderten Menschen zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beitragen, bis zu 50 Prozent der Arbeitskosten des Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Siehe auch: www.integrationsaemter.de